Satzung - Die offizielle Homepage der Ki und Ka Kobern-Gondorf

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Satzung der
Kirmes- und Karnevalsgesellschaft
Kobern- Gondorf 1909 e.V.
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Kirmes- und Karnevalsgesellschaft Kobern-Gondorf 1909 e.V. (abgekürzt: Ki. + Ka. Kobern-Gondorf 1909 e.V.)
2. Die Vereinsfarben sind rot und weiß.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Kobern-Gondorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Erhaltung des heimatlichen Brauchtums. Dies beinhaltet die Förderung des heimischen Karnevals sowie die Förderung des    
  traditionellen Brauchtums des Kirchweihfestes im Ortsteil Kobern.
2. Des Weiteren gehört zu den Aktivitäten des Vereins die Kinder- und Jugendförderung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben und Mittel begünstigt werden.
6. Die Ki. + Ka. ist überparteilich und überkonfessionell. Kein Mitglied darf wegen seiner Einstellung oder Auffassung benachteiligt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, der ein Interesse hat, den Verein bei der Erfüllung seinerAufgaben nach §2 zu unterstützen.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters     
  erforderlich.
3. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte

1. Die Mitglieder können alle Veranstaltungen des Vereines besuchen.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können das ganze Jahr über an den Vorstand gestellt werden.
3. In der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) haben alle Mitglieder gleiches Stimmrecht (ausgenommen Minderjährige). Eine Übertragung ihres Stimmrechtes ist nicht
  möglich.

Pflichten

1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung anzuerkennen.

§ 5 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Sie verpflichten sich, die Beiträge zu zahlen, welche mit einer Einzugsermächtigung eingezogen werden.
3. Die Beiträge werden vom Verein in der Mitte des laufenden Kalenderjahres erhoben.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod
2. Kündigung
  Die Kündigung muss mindestens drei Monate vor Jahresende schriftlich erfolgen und wird immer zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
3. Streichung
  Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt auf Vorstandsbeschluss, wenn nach zweimaliger Mahnung fällige Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt wurden.
4. Ausschluss
  Er ist nur zulässig, wenn sich das Mitglied eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins schuldig gemacht hat. Der Ausschluss kann nur mit der Mehrheit von 2/3 des
  Vorstands ausgesprochen werden.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen und die Sachwerte des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
1 a. geschäftsführender Vorstand
1 b. erweiterter Vorstand
2. Mitgliederversammlung
3. Kassenprüfer

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem geschäftsführenden Vorstand
1. Vorsitzender / 1. Vorsitzende,
2. Vorsitzender / 2. Vorsitzende,
1. Schriftführer / 1. Schriftführerin
2. Schriftführer / 2. Schriftführerin
1. Kassierer / 1. Kassiererin
2. Kassierer / 2. Kassiererin

b. dem erweiterten Vorstand:
  Nachfolgend können als Beisitzer bis zu 6 Personen gewählt werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der der / die erste Vorsitzende. Er / Sie ist allein vertretungsberechtigt im Innen- und Außenverhältnis des Vereines.
  Bei Verhinderung der / des
  1. Vorsitzenden übernimmt der / die 2. Vorsitzende die Vertretung des Vereines.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine
  Wiederwahl ist jederzeit möglich.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, erfolgt eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung. Als Übergangslösung kann der Vorstand eine   
  Ersatzperson bestimmen.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
6. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Abgabe von Gründen
  verlangen.
7. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden.
8. Der Vorstand bleibt bis zur Feststellung eines neuen Vorstandes im Amt.
9. Sollte eine Position nach zweiter Wahl nicht besetzt werden oder sich für diese Position kein Mitglied zur Verfügung stellen, kann diese vom Vorstand kommissarisch bis zur
  nächsten Mitgliederversammlung übernommen werden.
10. Der Vorstand darf Ehrenmitglieder ernennen.

§ 9 Geschäftsbereich des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. .
2. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
3. Der Kassierer / die Kassiererin verwaltet die Vereinskasse und führen die erforderlichen Bücher.
4. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
5. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmt Aufgaben vorübergehend aktive Mitglieder einzusetzen. Dies beinhaltet Anweisungs- und Durchführungsrecht innerhalb des
  Aufgabenbereichs.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der ersten Vorsitzenden.
7. Der Vorstand hat im ersten Halbjahr jeden Jahres eine Jahreshauptversammlung
  durchzuführen.
8. Die Beschlussfähigkeit erfolgt durch den gemeinsamen (geschäftsführenden und erweiterten)
  Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.

Diese hat die Möglichkeit über folgende Punkte zu beschließen:
1. die Entlastung des Vorstandes
2. die Neuwahl des Vorstandes
3. die Wahl der Kassenprüfer auf zwei Jahre
4. Satzungsänderungen
5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
7. die Auflösung des Vereins
8. Termine

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf.
  Die Tagesordnung beinhaltet mindestens:
  a. Begrüßung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden
  b. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  c. Tätigkeitsbericht des Vereins durch den Schriftführer
  d. Kassenbericht durch den Kassierer
  e. Entlastung des Vorstandes
2. Die schriftliche Einladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung muss mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
3. Jedes Mitglied kann Anträge bis sechs Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung an den Vorstand richten. In der Einladung ist deshalb darauf hinzuweisen, dass eine Änderung
  bzw. Erweiterung der Tagesordnung möglich ist.
4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der / die erste Vorsitzende, in dessen Abwesenheit der / die zweite Vorsitzende.
5. Die Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
6. Im Falle von Neuwahlen des Vorstandes wird für die Versammlung ein Versammlungsleiter gewählt.
7. Bei einem Wahlvorschlag reicht die einfache Zustimmung aus. Es sei denn, dass von einem Versammlungsmitglied geheime Wahl verlangt wird. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist
  eine geheime Wahl erforderlich.
8. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine ¾- Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist für eine
  Satzungsänderung und für die Vereinsauflösung notwendig.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll festzuhalten.

§ 12 Haftung des Vereins

Für persönliche Schäden und Sachverluste im Rahmen des Vereinslebens haftet der Verein gegenüber seinen Mitgliedern nicht.

§ 13 Vereinsauflösung

1. Hat der Verein weniger als sechs Mitglieder oder liegen andere zwingende Gründe vor, kann der Verein aufgelöst werden.
2. Sofern Mitglieder eine Vereinsauflösung wünschen, ist ein Antrag von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich erforderlich. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung
  einberufen, wozu alle Mitglieder schriftlich einzuladen sind. Die Versammlung kann mit ¾- Stimmenmehrheit entscheiden.
3. Bei beschlossener Auflösung setzt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren ein.
4. Das bei Auflösung des Vereins oder Entzug der Rechtsfähigkeit nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt der Ortsgemeinde Kobern- Gondorf zu,
  mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der hiesigen Kindergärten und Grundschule
  einzusetzen ist.
  Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.04.2018 beschlossen und ist ab diesem Tage gültig.
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